Viele wissen es nicht, aber es gibt gesetzliche Rahmenbestimmungen zum Heckenschnitt. Dafür müssen Sie einen Blick in das Bundesnaturschutzgesetz werfen
Das Bundesnaturschutzgesetz gibt den zeitlichen Rahmen des Heckenschnitts vor und zwar in § 39 Abs. 5 Nr. 2. Folgende Regelungen sind an dem Punkt wichtig: Von Anfang März bis Ende September ist ein radikaler Rückschnitt nicht erlaubt. Auch ein Entfernen der Hecken ist untersagt. Grund dafür ist die parallele Brut- und Nistzeit der Vögel. Sie genießen durch das Gesetz einen besonderen Schutz.
Planen Sie lediglich ein Form- und Pflegeschnitt, um den Zuwachs seit dem letzten Schneiden zu beseitigen, steht dem gesetzlich nichts entgegen. Vorher muss jedoch nachgeschaut werden, ob sich ein Vogelnest in den zu schneidenden Abschnitten befindet. Ist das der Fall, darf die Hecke nicht zurückgeschnitten werden. In der schönen Jahreszeit wird zumeist bei laubabwerfenden Pflanzen ein Sommerschnitt vorgenommen. Dabei entfernen Sie die neuausgetriebenen Spitzen. Achten Sie darauf, dass der Schnitt nicht bis ins alte Holz geht.